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Das Schiedsamt

- Das Schiedsamt ist die Stelle, an der die außergerichtliche Streitschlichtung stattfindet.
- Die Schiedsperson ist in ihrem Schiedsamtsbezirk zuständig.
- Schiedsamtsbezirke sind in Sachsen-Anhalt bei jeder verbandsfreien Gemeinde, jeder großen kreisangehörigen Stadt und jeder kreisfreien Stadt eingerichtet.

- In jeder Gebietskörperschaften können mehrere Schiedsamtsbezirke eingerichtet werden, wenn dies im Interesse der Rechtsuchenden, insbesondere im Hinblick auf die Einwohnerzahl, die Gebietsgröße, wegen ungünstiger Verbindungen mit öffentlichen Verkehrsmitteln oder sonst im öffentlichen Interesse erforderlich ist. Bezirke mit weniger als 5000 Einwohner sollen nicht gebildet werden.

- Die Einrichtung mehrerer Schiedsamtsbezirke, deren Abgrenzung und die Bestimmung des Dienstsitzes der Schiedsperson obliegt dem Gemeinderat der jeweiligen Gebietskörperschaft.

- Die Schiedspersonen sind Landesehrenbeamte auf Zeit. Sie werden von den Kommunalvertretungen gewählt und vom der Direktorin/dem Direktor des Amtsgerichtes ernannt.
- Aufgrund des durch sie abgelegten Diensteides sind die Schiedspersonen zur uneingeschränkten Verschwiegenheit und unparteiische Amtsführung verpflichtet.
- Die Dienstaufsicht über die Schiedsperson übt die Direktorin/der Direktor bezw. Präsidentin/Präsident des Amtsgerichtes, in dessen Bezirk die Schiedsperson ihren Amtssitz hat, aus. Die Direktorin/der Direktor des Amtsgerichtes ist Dienstvorgesetzter der Schiedsperson.

 
Zuständigkeiten der Schiedsperson

Örtlich zuständig ist die Schiedsperson, in deren Bezirk die Antragsgegnerin/der Antragsgegner wohnt.
Eine örtlich unzuständige Schiedsperson wird zuständig, wenn die Antragsgegnerin/der Antragsgegner vor der Antragstellung schriftlich in die Zuständigkeit eingewilligt hat.


Schlichten statt Richten

Im Strafrecht sind die Schiedspersonen bei nachfolgend im Strafgesetzbuch ( StGB ) aufgeführten Vergehen sachlich zuständig:

- Hausfriedensbruch                                     (§ 188 StGB )
- Beleidigung                                                (§§ 185 und 189 StGB )
- Verletzung des Briefgeheimnisses            (§ 202 StGB )
- Körperverletzung                                       (§§ 223 und 229 StGB )
- Bedrohung                                                 (§ 241 StGB )
- Sachbeschädigung                                    (§ 303 StGB )

vorausgesetzt, dass kein öffentliches Interesse (staatsanwaltliche Ermittlungen) gegeben ist.

Die Schiedsperson bestimmt den Sühnetermin und ordnet mit der Ladung, unter Androhung von Ordnungsgeld das persönliche Erscheinen der Parteien an.
Im bürgerlichen Recht ist die Schiedsperson zuständig bei Streitigkeiten über vermögensrechtliche Ansprüche deren Gegenstand an Geld oder Geldwert bis zu 750 € beträgt.
Darüber hinaus können die Schiedspersonen in vielen anderen Bereichen des bürgerlichen Rechts, wie zum Beispiel im Vertrags- und Mietrecht sowie im gesamten Nachbarrecht tätig werden. Siehe dazu auch die Einträge des Schiedsstellen- und Schlichtungsgesetzes und der zugehörigen Verwaltungsvorschriften.