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Die Streitschlichtung

Die Streitschlichtung durch die Schiedsperson beginnt mit dem Antrag auf Durchführung eines Schlichtungsverfahrens oder Sühneversuchs.
Dieser kann der Schiedsperson durch die Antragstellerin/den Antragsteller un-mittelbar oder durch eine(n) durch diese(n) beauftragte(n) Rechtsanwältin/ Rechtsanwalt zugeschickt oder aber durch die Antragstellerin/den Antragsteller zur Niederschrift bei der Schiedsperson gestellt werden. Dabei ist die letztgenannte Form die gängige Praxis, die auch empfehlenswert ist, da die Schiedsperson gemäß § 48 Abs. 2 Schiedsstellengesetz ihre Tätigkeit von der vorherigen Zahlung (Vorschuss) der voraussichtlich entstehenden Gebühren und Auslagen abhängig machen soll und diese Zahlung sofort bei der persönlichen Antragstellung erfolgen kann.

Der Antrag auf Schlichtungsverfahren / Sühneversuch soll Namen, Familienstand, Geburtsdatum bei Minderjährigen und Anschrift der Parteien, eine allgemeine Angabe des Gegenstandes der Verhandlung (Vorhalte bzw. Forderungen) enthalten. Nach der erfolgten Antragstellung und Zahlung des Kostenvorschusses bestimmt die Schiedsperson den Verhandlungstermin und lädt die Parteien mit Zustellungsurkunde/oder mit Rückschein/oder durch persönliche Übergabe. Bei Straftatbeständen wird die Schiedsperson üblicherweise mit Ordnungsgeldandrohung das persönliche Erscheinen der Parteien anordnen.

Die Streitenden müssen persönlich zum Termin vor der Schiedsperson erscheinen. Eine Vertretung durch einen Bevollmächtigen ist ausgeschlossen. Nur für den Fall, dass der Antragsteller auf längere Zeit verhindert ist, zu dem Verhandlungstermin zu erscheinen, kann das für die Erhebung der Privatklage zuständige Gericht dem Antragsteller gestatten, sich im Termin durch eine mit schriftlicher Vollmacht versehene verhandlungsfähige Person vertreten zu lassen. Rechtsbeistände der Parteien sind bei der Sühneverhandlung zugelassen. Die Schiedsperson kann Rechtsbeistände in dem Verhandlungstermin, falls sie durch ihr Verhalten die Schlichtung behindern, zurückweisen. Die Schiedsperson kann Zeugen und Sachverständige, die freiwillig vor ihr erscheinen, hören.

Die Verhandlung der Parteien vor der Schiedsperson ist mündlich, sie ist nicht öffentlich und findet in deutscher Sprache statt. Wird unter Beteiligung von Personen verhandelt, die der deutschen Sprache nicht mächtig sind, so kann jede Partei verlangen, dass ein von der Schiedsperson auszuwählender Dolmetscher zugezogen wird.

Die Schiedsperson führt die Sühne- und/oder Schlichtungsverhandlung, auf der Grundlage der im „Schiedsstellengesetz“ normierten gesetzlichen  Vorgaben unparteiisch durch.
In einer mit großem Einfühlungsvermögen mit den sich Streitenden geführten Verhandlung wird die Schiedsperson versuchen, den Streit beizulegen und den Parteien in festem Glauben an eine Einigung einen Vergleichsvorschlag unterbreiten.
Im Falle der Einigung wird die Schiedsperson den erzielten Vergleich protokollieren. Unmittelbar mit der Unterzeichnung des Vergleiches durch die Streitenden und die Schiedsperson wird dieser wirksam und verschafft der Antragstellerin / dem Antragsteller einen auf die Dauer von 30 Jahren vollstreckbaren Titel hinsichtlich der Verpflichtung, die die Antragsgegnerin/der Antragsgegner übernommen hat.
Von dem Vergleich erhält die Antragstellerin/der Antragsteller eine schriftliche Ausfertigung und die Antragsgegnerin/der Antragsgegner eine Abschrift.
Wichtig ist die Feststellung, dass es beim Zustandekommen eines Vergleiches weder Gewinner noch Verlierer gibt, sondern in aller Regel ein dauerhafter Rechtsfrieden zwischen den Streitenden hergestellt ist und die Gerichte entlastet sind.
Kommt ein Vergleich nicht zustande, nimmt die Schiedsperson über die Erfolglosigkeit des Schlichtungs-/Sühneversuchs einen Vermerk auf.
Der Schlichtungs-/ Sühneversuch gilt auch dann als erfolglos, wenn der Antragsgegner in dem Termin ausbleibt, ohne sich ausreichend und glaubhaft entschuldigt zu haben.
Eine Bescheinigung über die Erfolglosigkeit des Schlichtungs-/ Sühneversuchs erteilt die Schiedsperson der Antragstellerin/dem Antragsteller nur, wenn ein entsprechender Antrag gestellt wird, und sie/er im Sühnetermin erschienen ist.
In Strafsachen ist gemäß § 380 der Strafprozessordnung die Sühnebescheinigung mit der Klage bei Gericht einzureichen.
In bürgerlich rechtlichen Streitigkeiten kann eine Klage ohne Vorlage dieser Bescheinigung eingereicht werden.
Ausgenommen es handelt sich um eine obligatorische außergerichtliche Streitschlichtung.